Vereinssatzung


Vorbemerkung:

Zugunsten einer besseren Lesbarkeit wird in den Texten der nachfolgenden Vereinssatzung auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Im Satzungstext wird die männliche Bezeichnung verwendet, wobei sämtliche Bezeichnungen für beide Geschlechter gelten.

 

§1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen “Herzensengel“.
  2. Er hat den Sitz und seine Verwaltung in 66663 Merzig, Ortsteil Besseringen.

§2 Rechtsform, Geschäftsjahr

  1. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Merzig eingetragen worden.
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§ 3 Vereinszweck

  1. Der Verein “Herzensengel e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereines ist die Unterstützung unverschuldet in Not geratener, hilfsbedürftiger und / oder behinderter Menschen sowie die hierzu notwendigen präventiven Maßnahmen.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Beratung in behinderten- spezifischen Fragen, durch Unterstützung bei der Migration sowie Unterstützung bei Auftreten spezifischer Probleme, Zuwendungen finanzieller und sächlicher Art, Durchführung von Veranstaltungen sowie dem Einsammeln von Spenden.
    Der Vereinszweck umfasst auch die Zusammenarbeit mit Gebietskörperschaften zur dortigen Umsetzung der Ziele des Vereins. Das Nähere wird durch Richtlinien bestimmt.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder Juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
    Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrages der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
  2. Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist nur nach Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
  2. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt werden.
  3. Bei Angaben der Kontodaten kann eine Abbuchung des Mitgliedsbeitrages unter Berücksichtigung der SEPA-Richtlinien erfolgen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich.

§ 7 Ausschluss

  1. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Ein Vereinsmitglied kann durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Monate im Rückstand bleibt. Der Vorstand ist berechtigt, das Vereinsmitglied bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung von seinen Ämtern freizustellen.
  2. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei denn, dass Gründe für den Ausschluss dem Betroffenen bekannt und die Ausschließungstatsachen außer Streit sind. Wirksam wird der Ausschluss mit der Bekanntgabe an den Betroffenen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte.
  3. Eine Änderung der persönlichen Daten ist dem Verantwortlichen für den Datenschutz mitzuteilen.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weitere Vereinsorgane beschließen.


§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Kalenderjahres einberufen werden. Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens 10 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen. Das Minderheitsverlangen nach § 37 Abs. 1 BGB wird nur berücksichtigt, wenn die schriftliche Forderung Zweck und Gründe für die Versammlung aufführt.
  3. Die Einberufung geschieht durch Veröffentlichung in Form von schriftlichen Einladungen per E-Mail oder Brief. Die Themen der Tagesordnung sind darzustellen. Es ist eine Einberufungsfrist von vier Wochen einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
  5. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wählt einen Versammlungsleiter.
  2. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  3. Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen und bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von (2) ¾ der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet auf Antrag eines Mitglieds geheim mit Stimmzettel statt. Eine Blockwahl ist zulässig.
  3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen.
  4. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfbericht der Rechnungsprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
  5. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
  6. Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegt werden.
  7. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands bekanntzugeben. Die Unterlagen können beim Vorstand eingesehen werden. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, für die Dauer von maximal zwei Jahren.
  8. Sie prüfen die Buchführung einschließlich Jahresabschluss und berichten über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.

§ 13 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus:

    - dem Vorsitzenden
    - zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    - dem Schatzmeister und einem stellvertretenden Schatzmeister
    - dem Schriftführer
    - dem Medienbeauftragten
    - bis zu fünf Beisitzern

    Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus einen stellvertretenden Schriftführer wählen, der dann auch dem Vorstand nach § 26 BGB angehört.
     
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder verbleiben. Ansonsten kann der Vorstand für ein weggefallenes Vorstandsmitglied bei Bedarf ein Ersatzmitglied benennen, dessen Amt in der nächsten Mitgliederversammlung von dieser zu bestätigen bzw. neu zu besetzen ist. Für die Nachbesetzung der vakanten Funktion ist es keine zwingende Voraussetzung, dass das Ersatzmitglied dem Vorstand bereits angehört.
  3. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  4. Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstands-mitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.
  5. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstandes den gesamten Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied des Amtes entheben.
  6. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktritterklärung ist an ein Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands, an den Schriftführer zu richten. Die Rücktrittserklärung wird jedoch erst einen Monat nach Eingang wirksam.

§ 14 Aufgabenbereich des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.
  2. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten im Sinne des § 26 Abs.2 BGB.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes haben Gesamtvertretungsbefugnis. Der Verein wird durch mindestens drei Mitglieder des Vorstandes, wozu in jedem Fall der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden gehören muss, vertreten.
  5. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.
  6. Er ist gehalten, die Prüfung der Buchführung durch einen Angehörigen der rechtsberatenden / wirtschaftsprüfenden / steuerberatenden Berufen zu veranlassen.

§ 15 Protokolle

  1. Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 16 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Im Einzelfall kann bei akuter Notwendigkeit eine Abstimmung durch digitale Medien erfolgen. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden. Vorstandsitzungen sollen mindestens einmal im Kalenderhalbjahr stattfinden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die der stellvertretenden Vorsitzenden. Ein an der Sitzungsteilnahme verhindertes Mitglied des Vorstands kann seine Stimme auch schriftlich im Voraus abgeben.
  3. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Schriftführer, bei seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied anzufertigen, von ihm und dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen und in Kopie allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist.

§ 17 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereines an den Landkreis Merzig-Wadern, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke und zwar dem Fonds „Bürger in Not“ zu verwenden hat.
  3. Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d. h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.

§ 18 Datenschutzbestimmungen

  1. Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
  2. Folgende Daten von Mitgliedern werden gespeichert und verarbeitet:
    - Adressdaten: Name, Vorname, Anschrift
    - Geburtsdatum: nur wenn das Mitglied einwilligt, zu runden Geburtstagen gratuliert zu werden
    - Kommunikationsdaten: Telefonnummern Festnetz/Mobil, Email-Adresse
    - Datum des Eintritts in den Verein
    - Bankverbindung des Hauptmitgliedes für den Einzug der Vereinsbeiträge: Bei einer Familienmitgliedschaft werden auch Adressdaten und Geburtsdatum der Familienangehörigen (Nebenmitglieder) gespeichert.
    - Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Mitgliedes erhoben.
    -  Alle personengezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.
  3. Nach Austritt des betroffenen Mitgliedes oder erfolgtem Widerspruch werden die Daten unverzüglich gelöscht. Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstech-nischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist gelöscht.
  4. Der Verein informiert seine Mitglieder in der Mitgliederversammlung über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins.

Losheim/Merzig, 23. März 2019